Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 5

§ 5 – Versicherungsbefreiung

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Kurz erklärt

  • Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen bis 0,25 Hektar können auf Antrag von der Versicherung befreit werden.
  • Die Befreiung gilt auch für Ehegatten oder Lebenspartner der Unternehmer.
  • Die Befreiung ist unwiderruflich.
  • Spezialkulturen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Weitere Details werden in der Satzung festgelegt.