Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
Anlage 13

Anlage 13 – Definition der Qualifikationsgruppen

A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 889 Fundstelle col1 1 5* col2 2 85* Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. 1 left 0 col2 col1 top Qualifikationsgruppe 1 1 center 0 col2 col1 top Hochschulabsolventen 1 center 0 col2 col1 top 1 left 0 top Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. 1 left 0 top 1 left 0 top Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor). 1 left 0 top 1 left 0 top Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. 1 left 0 top Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. 1 left 0 col2 col1 top Qualifikationsgruppe 2 1 center 0 col2 col1 top Fachschulabsolventen 1 center 0 col2 col1 top 1 left 0 top Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. 1 left 0 top 1 left 0 top Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. 1 left 0 top 1 left 0 top Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. 1 left 0 top 1 left 0 top Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten. 1 left 0 top Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. 1 left 0 col2 col1 top Qualifikationsgruppe 3 1 center 0 col2 col1 top Meister 1 center 0 col2 col1 top Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. 1 left 0 col2 col1 top Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister). 1 left 0 col2 col1 top Qualifikationsgruppe 4 1 center 0 col2 col1 top Facharbeiter 1 center 0 col2 col1 top Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. 1 left 0 col2 col1 top Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. 1 left 0 col2 col1 top Qualifikationsgruppe 5 1 center 0 col2 col1 top Angelernte und ungelernte Tätigkeiten 1 center 0 col2 col1 top 1 left 0 top Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 1 left 0 top 1 left 0 top Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 1 left 0 top 1 left 0 top Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. 1 left 0 top top left 50 2 0 0 none %yes;

Kurz erklärt

  • Versicherte werden in Qualifikationsgruppen eingeteilt, basierend auf ihren Fähigkeiten und der ausgeübten Tätigkeit.
  • Qualifikationsgruppe 1 umfasst Hochschulabsolventen mit entsprechenden Abschlüssen und Titeln.
  • Qualifikationsgruppe 2 besteht aus Fachschulabsolventen, die einen Fachschulabschluss oder eine Berufsbezeichnung erworben haben.
  • Qualifikationsgruppe 3 beinhaltet Meister, die einen Nachweis über ihre Qualifikation besitzen oder diese aufgrund von Berufserfahrung anerkannt bekommen haben.
  • Qualifikationsgruppe 4 umfasst Facharbeiter mit bestandener Facharbeiterprüfung und Qualifikationsnachweis, während Gruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten umfasst.