Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 320
§ 320 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder normal normal entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer Meldungen oder Auskünfte nicht korrekt oder rechtzeitig abgibt.
- Dies gilt auch für das Vorlegen erforderlicher Unterlagen.
- Die Verstöße können vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden.
- Die Geldbuße für solche Ordnungswidrigkeiten kann bis zu 2.500 Euro betragen.
- Es gibt spezifische Paragraphen, die diese Regelungen festlegen.