Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 319a

§ 319a – Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Kurz erklärt

  • Wenn der ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn zwischen 1992 und 1993 niedriger ist als ein bestimmter Betrag, gibt es einen Rentenzuschlag.
  • Der Rentenzuschlag entspricht der Differenz zwischen den beiden Beträgen und wird solange gezahlt, wie die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ab dem 1. Januar 1996 wird der Rentenzuschlag bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel oder mindestens 20 Deutsche Mark reduziert.
  • Die Reduzierung darf nicht dazu führen, dass der bisherige Rentenbetrag unterschritten wird.
  • Ein verbleibender Rentenzuschlag wird bei zukünftigen Rentenanpassungen weiter verringert.