Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 314

§ 314 – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. (2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. (3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (4) und (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist und die Ehegatten bis Ende 1988 eine Erklärung abgegeben haben, gelten keine Einkommensanrechnungen für Witwen- oder Witwerrenten.
  • Bei einer Witwe oder einem Witwer, dessen letzte Ehe vor dem 1. Januar 1986 endete, gelten ebenfalls keine Einkommensanrechnungen für die Witwen- oder Witwerrente des vorletzten Ehegatten.
  • Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente aus der Unfallversicherung werden in der Höhe berücksichtigt, die sich aus den Einkommensanrechnungen ergibt.
  • Bei der Witwen- oder Witwerrente des vorletzten Ehegatten wird die Witwen- oder Witwerrente des letzten Ehegatten in der Höhe angerechnet, die den Einkommensanrechnungen entspricht.
  • Bestimmte Vorschriften finden in diesen Fällen keine Anwendung.