Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 308

§ 308 – Umstellungsrenten

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667. (2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten. (3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.

Kurz erklärt

  • Der Rentenartfaktor für Umstellungsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt 0,8667.
  • Umstellungsrenten können auf Antrag neu berechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Voraussetzung für die Neuberechnung ist, dass der Versicherte nach dem 55. Lebensjahr zwölf Monate lang Beiträge gezahlt hat und erwerbsunfähig ist.
  • Die neu berechneten Renten werden nur gezahlt, wenn sie mindestens zwei Dreizehntel höher sind als die bisherigen Umstellungsrenten.
  • Entgeltpunkte für laufende Umstellungsrenten werden gleichmäßig auf die Zeit zwischen dem 15. Lebensjahr und dem 55. Lebensjahr verteilt.