Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 307h

§ 307h – Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Bewertung durch.
  • Es wird geprüft, ob die Ziele der Grundrente erreicht wurden.
  • Die Evaluation ist Teil der Umsetzung der Grundrente.
  • Der Zeitraum für die Bewertung endet am 31. Dezember 2025.
  • Die Ergebnisse der Evaluation sind entscheidend für zukünftige Maßnahmen.