Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 307h
§ 307h – Evaluierung
Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Bewertung durch.
- Es wird geprüft, ob die Ziele der Grundrente erreicht wurden.
- Die Evaluation ist Teil der Umsetzung der Grundrente.
- Der Zeitraum für die Bewertung endet am 31. Dezember 2025.
- Die Ergebnisse der Evaluation sind entscheidend für zukünftige Maßnahmen.