Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 304

§ 304 – Waisenrente

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert. (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder normal normal die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Waisenrentenanspruch besteht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn die Person aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht selbstständig leben kann.
  • Der Anspruch auf Waisenrente bleibt bestehen, solange der gesundheitliche Zustand anhält.
  • Auch während der COVID-19-Pandemie kann ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.
  • Der Anspruch gilt, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Pandemie nicht begonnen werden kann.
  • Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn die Übergangszeit für eine Ausbildung überschritten wird.