Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 303
§ 303 – Witwerrente
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
Kurz erklärt
- Witwen- und Witwerrentenansprüche bestehen nur für Verstorbene, die vor dem 1. Januar 1986 gestorben sind.
- Ehegatten mussten bis zum 31. Dezember 1988 eine Erklärung zur Weiteranwendung des alten Hinterbliebenenrechts abgeben.
- Der Anspruch auf Witwerrente gilt nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie vor ihrem Tod überwiegend getragen hat.
- Diese Regelung gilt auch für geschiedene Ehegatten, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes überwiegend bestritten hat.
- Die Bestimmungen beziehen sich auf den wirtschaftlichen Zustand vor dem Tod der Versicherten.