§ 302b – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt. (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt. (3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.
Kurz erklärt
- Rentenansprüche, die am 31. Dezember 2000 bestanden und bis zum 30. Juni 2017 gezahlt wurden, gelten bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt.
- Rentenansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 31. Dezember 2000 bestanden und bis zum 30. Juni 2017 gezahlt wurden, gelten bis zur Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
- Befristete Rentenansprüche wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 31. Dezember 2000 bestanden und bis zum 30. Juni 2017 gezahlt wurden, müssen nach Ablauf der Frist wiederholt werden, abhängig von der Arbeitsmarktlage.
- Die Wiederholung der Befristung entfällt, wenn die Versicherten innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der neuen Frist das 60. Lebensjahr vollenden.
- Die bisherigen Rentenartfaktoren bleiben erhalten, solange die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.