§ 302 – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet. (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente. (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden. (4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter. (5) (weggefallen) (6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung. (7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. (8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 46 060 Euro ersetzt wird und normal der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet. normal arabic
Kurz erklärt
- Rentenansprüche, die am 31. Dezember 1991 bestanden, werden ab dem 1. Januar 1992 als Regelaltersrente gezahlt, wenn der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren wurde.
- Altersrenten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, gelten ebenfalls ab dem 1. Januar 1992 als Regelaltersrente, ausgenommen Bergmannsvollrenten.
- Bestehende Rentenansprüche, die als Regelaltersrente gelten, können weiterhin in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
- Ansprüche auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die am 31. Dezember 2000 bestanden, bleiben als Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen.
- Bis zum 31. Dezember 2022 wird eine Aufwandsentschädigung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten nicht als Hinzuverdienst angerechnet, solange kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.