§ 300 – Grundsatz
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. (3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. (3a) (weggefallen) (3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht. (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften des Gesetzbuchs gelten ab ihrem Inkrafttreten auch für bereits bestehende Sachverhalte oder Ansprüche.
- Aufgehobene oder ersetzte Vorschriften bleiben für drei Monate nach ihrer Aufhebung anwendbar, wenn Ansprüche bis dahin geltend gemacht werden.
- Bei der Neufeststellung einer bereits geleisteten Rente gelten die Vorschriften, die bei der ersten Feststellung der Rente gültig waren.
- Für Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, werden keine Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 gewährt.
- Ansprüche, die am 31. Dezember 1991 bestanden, bleiben bestehen, auch wenn die zugrunde liegenden Vorschriften ersetzt wurden.