Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 299

§ 299 – Anrechnungsfreiheit

Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Kurz erklärt

  • Die Kindererziehungshilfe zählt nicht als Einkommen bei Sozialleistungen.
  • Der Anspruch auf Sozialleistungen darf nicht von der Höhe der Kindererziehungshilfe abhängen.
  • § 38 des Zwölften Buches gilt nicht, wenn Kindererziehungshilfe bezogen wird.
  • Andere Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht wegen der Kindererziehungshilfe verweigert werden.
  • Die Regelung schützt den Bezug von Sozialleistungen trotz Erhalt von Kindererziehungshilfe.