Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 298

§ 298 – Durchführung

(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden. (2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann, normal normal glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und normal normal eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt. normal normal normal arabic Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

Kurz erklärt

  • Die Mutter muss ihr Geburtsjahr, ihren aktuellen und früheren Familiennamen sowie ihren Vornamen nachweisen.
  • Sie muss auch den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachweisen.
  • Der Nachweis für das Kind erfolgt durch eine Personenstandsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde.
  • Wenn die Mutter keine Urkunde hat, kann sie die Informationen glaubhaft machen, indem sie erklärt, dass sie diese nicht beschaffen kann.
  • Eidesstattliche Versicherungen können ebenfalls als Nachweis akzeptiert werden.