Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 297

§ 297 – Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig. (2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist. (3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.

Kurz erklärt

  • Der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt, ist zuständig für die Leistung zur Kindererziehung.
  • Bei Bezug einer Hinterbliebenenrente ist der Versicherungsträger zuständig, der diese Rente zahlt.
  • In anderen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
  • Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, es sei denn, die Rente ist vollständig übertragen oder gepfändet.
  • Der Zahlungsempfänger muss die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterleiten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.