Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 296

§ 296 – Beginn und Ende

(1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt. (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.

Kurz erklärt

  • Die Leistung für Kindererziehung beginnt im Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie wird monatlich im Voraus ausgezahlt.
  • Wenn die Voraussetzungen wegfallen, endet die Leistung mit dem Kalendermonat, in dem dies wirksam wird.
  • Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die berechtigte Person verstorben ist.