Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 295

§ 295 – Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Kurz erklärt

  • Die monatliche Leistung für Kindererziehung wird festgelegt.
  • Sie beträgt das 2,5-Fache eines bestimmten Rentenwerts.
  • Der Rentenwert ist aktuell und wird regelmäßig angepasst.
  • Diese Regelung betrifft die Berechnung von Renten.
  • Die Leistung ist speziell für die Erziehung von Kindern gedacht.