Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 294

§ 294 – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebieten hatte, normal normal zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder normal normal bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben. normal normal normal arabic (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden. (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder normal normal ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat, normal normal normal arabic die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich. (5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.

Kurz erklärt

  • Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, erhalten für jedes in Deutschland lebend geborene Kind eine Leistung für Kindererziehung.
  • Auch Geburten außerhalb Deutschlands zählen, wenn die Mutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder bestimmte Beschäftigungsbedingungen erfüllt waren.
  • Bestimmte Regelungen zur Versicherungslast mit anderen Staaten können die Anspruchsberechtigung beeinflussen.
  • Mütter, die vor dem 1. September 1939 aus bestimmten Gebieten nach Deutschland gezogen sind, haben ebenfalls Anspruch auf die Leistung.
  • Mütter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten die Leistung nur, wenn sie bestimmten Personengruppen angehören.