Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 291c
§ 291c – Anschubfinanzierung
Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.
Kurz erklärt
- Der Bund stellt 2023 4,1 Millionen Euro zur Verfügung.
- Das Geld ist für die allgemeine Rentenversicherung gedacht.
- Es dient der Erstattung von Kosten.
- Es geht um die Entwicklung eines digitalen Verfahrens.
- Dieses Verfahren soll die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der sozialen Pflegeversicherung erfassen.