Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 291b
§ 291b – Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
Kurz erklärt
- Der Bund übernimmt die Kosten für bestimmte Rentenleistungen.
- Diese Leistungen fallen unter das Fremdrentenrecht.
- Die Erstattung gilt für Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
- Es handelt sich um finanzielle Unterstützung durch den Bund.
- Die Regelung betrifft die Aufwendungen der Rentenversicherungsträger.