Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 291b

§ 291b – Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

Kurz erklärt

  • Der Bund übernimmt die Kosten für bestimmte Rentenleistungen.
  • Diese Leistungen fallen unter das Fremdrentenrecht.
  • Die Erstattung gilt für Träger der allgemeinen Rentenversicherung.
  • Es handelt sich um finanzielle Unterstützung durch den Bund.
  • Die Regelung betrifft die Aufwendungen der Rentenversicherungsträger.