Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 289

§ 289 – Wanderversicherungsausgleich

(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung. (2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung. (4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstattet den Anteil der knappschaftlichen Rentenversicherung an die allgemeinen Rentenversicherungsträger, wenn eine Gesamtleistung festgestellt wird.
  • Wenn die Knappschaft-Bahn-See einen Anteil der allgemeinen Rentenversicherung feststellt, erhalten sie den entsprechenden Betrag und den Kinderzuschuss von den allgemeinen Rentenversicherungsträgern.
  • Die Regelungen gelten auch für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Zuschüsse zur Krankenversicherung.
  • Die Anrechnungsvorschriften werden gemäß § 223 Abs. 5 angewendet.
  • Es handelt sich um einen Austausch von Leistungsanteilen zwischen den verschiedenen Rentenversicherungsträgern.