Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 287f
§ 287f – Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
Kurz erklärt
- Die Abrechnung und Verteilung betrifft Zahlungen bis zum Jahr 2024.
- Es gibt zwei separate Bereiche für die Abrechnung: die Bundesrepublik Deutschland und das Beitrittsgebiet.
- Die Abrechnung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ohne das Beitrittsgebiet.
- Die Regelung gilt nur für die genannten Zahlungen bis 2024.
- Die Abrechnung und Verteilung werden getrennt für beide Gebiete durchgeführt.