Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 287f

§ 287f – Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.

Kurz erklärt

  • Die Abrechnung und Verteilung betrifft Zahlungen bis zum Jahr 2024.
  • Es gibt zwei separate Bereiche für die Abrechnung: die Bundesrepublik Deutschland und das Beitrittsgebiet.
  • Die Abrechnung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ohne das Beitrittsgebiet.
  • Die Regelung gilt nur für die genannten Zahlungen bis 2024.
  • Die Abrechnung und Verteilung werden getrennt für beide Gebiete durchgeführt.