Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 286h
§ 286h – Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.
Kurz erklärt
- Pflichtbeiträge, die fälschlicherweise aufgrund einer Befreiung gezahlt wurden, werden erstattet.
- Die Erstattung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
- Die Erstattung geht an das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
- Eine Erstattung kann ausgeschlossen sein, wenn dies im § 26 Absatz 2 des Vierten Buches steht.
- Das Bundesministerium der Verteidigung muss die erstatteten Beiträge an die entsprechende berufsständische Versorgungseinrichtung weiterleiten.