§ 286 – Versicherungskarten
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren. (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder normal normal Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind, normal normal normal arabic so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und normal normal die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken normal normal normal arabic nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend. (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen. (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
Kurz erklärt
- Versicherungskarten, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgelegt werden, müssen gemäß den Regelungen zur Klärung des Versicherungskontos behandelt werden.
- Bei rechtzeitig umgetauschten Karten vor dem 1. Januar 1992 wird vermutet, dass die angegebenen Beschäftigungszeiten und Beiträge korrekt sind, wenn sie ordnungsgemäß bescheinigt sind.
- Nach zehn Jahren können die Richtigkeit der Eintragungen und die Verwendung von Beitragsmarken nicht mehr angefochten werden, es sei denn, es liegt Betrug vor.
- Verlorene oder beschädigte Versicherungskarten werden ersetzt, und nachgewiesene Beiträge werden übertragen.
- Versicherte können Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 1973 anerkennen lassen, wenn sie nachweisen, dass sie entsprechende Beiträge gezahlt haben.