§ 282 – Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. (2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden. (3) Versicherte, die nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und normal normal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, normal normal normal arabic können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
Kurz erklärt
- Elternteile, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.
- Die Nachzahlung ist nur für Monate möglich, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
- Versicherte, die bis zur Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und bis zum 10. August 2010 keine freiwillige Versicherung hatten, können ebenfalls Beiträge nachzahlen.
- Der Antrag für die Nachzahlung muss bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
- Beurlaubte Versicherte, die weniger als 60 Monate bis zur Altersgrenze haben, können auch freiwillige Beiträge nachzahlen, um die allgemeine Wartezeit zu erfüllen.