Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 281b
§ 281b – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
- Sie betrifft Fälle, in denen anstelle von Beiträgen eine Erstattung vorgesehen ist.
- Die Erstattung bezieht sich auf Aufwendungen aus der Nachversicherung.
- Die Verordnung regelt die Berechnung und Durchführung der Erstattung.