Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 279g

§ 279g – Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes gelten für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2004 mit Altersteilzeitarbeit begonnen haben.
  • Diese Arbeitnehmer fallen unter § 15g des Altersteilzeitgesetzes.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7) sind in der Fassung bis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.
  • Die Vorschriften regeln die Bedingungen der Altersteilzeitarbeit.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung für ältere Regelungen des Gesetzes.