Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 279d

§ 279d – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.

Kurz erklärt

  • Mitarbeitende Ehegatten müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
  • Die Regelungen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind anzuwenden.
  • Selbständig Tätige werden als Arbeitgeber betrachtet.
  • Die Beitragszahlung erfolgt durch die selbständig Tätigen.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für die Beitragszahlung.