Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 279c
§ 279c – Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Kurz erklärt
- Die Beiträge werden zwischen mitarbeitenden Ehegatten und selbständig Tätigen aufgeteilt.
- Jeder Partner trägt die Hälfte der Beiträge.
- Dies gilt für Ehepaare, bei denen einer oder beide Partner selbständig sind.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Verantwortung für die Beiträge.
- Es handelt sich um eine gleichmäßige Verteilung der Kosten.