Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 279c

§ 279c – Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge werden zwischen mitarbeitenden Ehegatten und selbständig Tätigen aufgeteilt.
  • Jeder Partner trägt die Hälfte der Beiträge.
  • Dies gilt für Ehepaare, bei denen einer oder beide Partner selbständig sind.
  • Die Regelung betrifft die finanzielle Verantwortung für die Beiträge.
  • Es handelt sich um eine gleichmäßige Verteilung der Kosten.