Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 279a

§ 279a – Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.

Kurz erklärt

  • Ehegatten, die im Beitrittsgebiet arbeiten, haben beitragspflichtige Einnahmen.
  • Diese Einnahmen stammen aus ihrer beruflichen Tätigkeit.
  • Die Regelung betrifft die Einkünfte, die während der Mitarbeit erzielt werden.
  • Es geht um die finanzielle Verantwortung in Bezug auf Beiträge.
  • Die Vorschrift gilt speziell für das Beitrittsgebiet.