Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 276b

§ 276b – Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

Kurz erklärt

  • § 134 gilt nur für Beschäftigte in Privathaushalten.
  • Diese Beschäftigten können sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Die Arbeitgeber tragen die Hälfte der Beiträge.
  • Die Beiträge basieren auf dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten.
  • Der Rest der Beiträge wird von den Beschäftigten selbst getragen.