Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 274a

§ 274a – Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

(1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben. (2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist. (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berechnet auf Anfrage der Versicherten den Rentenbetrag für das Anpassungsgeld und den frühestmöglichen Bezugstermin.
  • Die Ergebnisse dieser Berechnungen können mit Zustimmung der Versicherten an deren Arbeitgeber weitergegeben werden.
  • Es wird auch geprüft, ob Versicherte nach dem Anpassungsgeld Anspruch auf eine Rente haben.
  • Die Übermittlung von Sozialdaten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist erlaubt, wenn es für deren Aufgaben notwendig ist.
  • Ein automatisiertes Verfahren zur Datenübermittlung für Ausgleichszahlungen bei Rentenminderungen ist zulässig.