Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 271

§ 271 – Höhe der Rente

Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder normal normal freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze normal normal normal arabic gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

Kurz erklärt

  • Bundesgebiets-Beitragszeiten umfassen bestimmte Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten nach alten Reichsversicherungsgesetzen.
  • Diese Zeiten gelten für Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten im Inland.
  • Auch freiwillige Beiträge während des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des Geltungsbereichs zählen.
  • Kindererziehungszeiten werden als Bundesgebiets-Beitragszeiten anerkannt, wenn die Erziehung in Deutschland stattfand.
  • Die Regelung betrifft Zeiten vor dem 9. Mai 1945.