Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 269b

§ 269b – Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Kurz erklärt

  • Witwen und Witwer erhalten eine Rentenabfindung bei Wiederheirat.
  • Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird dabei nicht angerechnet.
  • Dies gilt, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
  • Auch wenn ein Ehegatte der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bleibt es dabei.
  • Die vorletzte Ehe muss vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sein.