§ 264d – Zugangsfaktor
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend: col1 1 100 col2 2 100 center col3 3 70 center col4 4 70 center col5 5 70 center col6 6 70 Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im center 1 col2 col1 tritt an die Stelle des Lebensalters col6 col3 0 65 Jahre das Lebensalter col4 col3 62 Jahre das Lebensalter col6 col5 0 Jahr center Monat center Jahre Monate Jahre Monate vor 2012 Januar Februar März April Mai Juni – Dezember 6 1 1 all § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.
Kurz erklärt
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todesfälle, die vor dem 1. Januar 2024 eintreten, haben besondere Regelungen.
- Der Zugangsfaktor wird nicht nach dem 65. oder 62. Lebensjahr, sondern nach einem speziellen Lebensalter aus einer Tabelle ermittelt.
- Für bestimmte Zeiträume vor 2012 gelten unterschiedliche Altersgrenzen für die Berechnung.
- Bei der Berechnung wird anstelle von 40 Jahren Versicherungszeit nur 35 Jahre berücksichtigt.
- Die Regelungen gelten für Rentenbeginn und Todesfälle vor dem festgelegten Datum.