Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 264b

§ 264b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zuschläge an Entgeltpunkten werden für geringfügige Beschäftigungen ermittelt, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat.
  • Dies gilt auch für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgeübt wurden.
  • Beschäftigte sind in diesen Fällen versicherungsfrei.
  • Die Regelungen zur Ermittlung der Zuschläge orientieren sich an § 76b Absatz 2 bis 4.
  • Zuschläge an Entgeltpunkten erhöhen die Rentenansprüche der Beschäftigten.