Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 261
§ 261 – Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, normal normal Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Entgeltpunkte werden nicht für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter vor dem 1. Januar 1957 ermittelt.
- Dies gilt, wenn für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt wurden.
- Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter vor dem 1. Januar 1943 werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
- Auch hier gilt die Ausnahme, wenn gleichzeitig Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
- Die Regelungen betreffen sowohl Arbeiter als auch Angestellte.