Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 260

§ 260 – Beitragsbemessungsgrenzen

Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Für Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten in den eingegliederten Gebieten gelten mindestens die Beitragsbemessungsgrenzen des übrigen Deutschen Reichs.
  • Im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet.
  • Arbeitsausfalltage vor dem 1. Januar 1984 werden nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt.
  • Diese Arbeitsausfalltage zählen jedoch bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten.
  • Die Regelungen betreffen die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.