Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 255j

§ 255j – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

Kurz erklärt

  • Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli 2022 festgelegt.
  • Es gibt eine Abweichung von bestimmten vorherigen Regelungen (§ 68 Absatz 4 und § 68 Absatz 7 Satz 5).
  • Für die Berechnung wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler aus dem Jahr 2020 verwendet.
  • Der Wert stammt aus der Rentenwertbestimmungsverordnung von 2021.
  • Diese Regelung betrifft die Rentenberechnung.