Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 255j
§ 255j – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.
Kurz erklärt
- Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli 2022 festgelegt.
- Es gibt eine Abweichung von bestimmten vorherigen Regelungen (§ 68 Absatz 4 und § 68 Absatz 7 Satz 5).
- Für die Berechnung wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler aus dem Jahr 2020 verwendet.
- Der Wert stammt aus der Rentenwertbestimmungsverordnung von 2021.
- Diese Regelung betrifft die Rentenberechnung.