Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 255i
§ 255i – Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.
Kurz erklärt
- Bis zum 1. Juli 2025 wird der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1. Juli festgelegt.
- Die Festlegung erfolgt nach den Vorgaben von § 255e Absatz 2.
- Wenn der neue Rentenwert niedriger ist als der bisherige, bleibt der alte Rentenwert bestehen.
- Der neue Rentenwert wird nur dann angepasst, wenn er höher ist.
- Diese Regelung gilt bis zum 1. Juli 2025.