Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 255

§ 255 – Rentenartfaktor

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.

Kurz erklärt

  • Der Rentenartfaktor für große Witwen- und Witwerrenten beträgt 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
  • Dieser Rentenartfaktor gilt ab dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat des Todes des Ehegatten.
  • Witwen- und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines geschiedenen Ehegatten, der vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, werden ebenfalls mit diesem Rentenartfaktor berechnet.
  • Die Berechnung beginnt ebenfalls nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten.
  • Die Regelungen betreffen die Höhe der Witwen- und Witwerrenten in bestimmten Fällen.