Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 254a
§ 254a – Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.
Kurz erklärt
- Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet hauptsächlich unter Tage durchgeführt wurden, gelten als ständige Arbeiten unter Tage.
- Diese Regelung bezieht sich auf den Zeitraum vor dem genannten Datum.
- Das Beitrittsgebiet umfasst bestimmte geografische Regionen.
- "Unter Tage" bedeutet, dass die Arbeiten in unterirdischen Anlagen stattfinden.
- Ständige Arbeiten unter Tage haben spezifische rechtliche oder arbeitsrechtliche Implikationen.