Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 254

§ 254 – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist. (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.

Kurz erklärt

  • Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn der letzte Pflichtbeitrag davor gezahlt wurde.
  • Auch Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre zählen zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn danach die Versicherung beginnt.
  • Anrechnungszeiten wegen Anpassungsgeld und Knappschaftsausgleichsleistung sind ebenfalls Teil der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Für Anrechnungszeiten wegen Anpassungsgeld gilt dies nur, wenn vorher eine versicherte Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand.
  • Die pauschale Anrechnungszeit wird anteilig zur knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, basierend auf den Beitragszeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957.