§ 251 – Ersatzzeiten bei Handwerkern
(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind. (2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. (3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
Kurz erklärt
- Ersatzzeiten werden für handwerklich versicherungspflichtige Personen anerkannt, wenn während dieser Zeiten keine Beiträge gezahlt wurden.
- Arbeitsunfähigkeit nach einer Ersatzzeit zählt nur dann als Ersatzzeit, wenn keine versicherungspflichtigen Personen im Betrieb beschäftigt waren, außer bestimmten Ausnahmen.
- Vor dem 1. Mai 1985 gelten besondere Regelungen für die Beschäftigung von Lehrlingen und Verwandten ersten Grades.
- Unverschuldete Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 wird nur dann als Ersatzzeit anerkannt, wenn die Person aus der Handwerksrolle gelöscht wurde.
- Die Regelungen betreffen ausschließlich handwerklich versicherungspflichtige Personen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind.