Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 248

§ 248 – Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben. (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten. (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung, normal normal Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters, normal normal Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind. normal normal normal arabic (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Kurz erklärt

  • Pflichtbeitragszeiten umfassen Wehr- oder Zivildienst nach dem 8. Mai 1945, wenn dieser länger als drei Tage war.
  • Für Personen, die vor der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, zählen Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet zwischen 1975 und 1991 als Pflichtbeitragszeiten.
  • Zeiten, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach älteren Vorschriften gezahlt wurden, gelten ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten.
  • Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung sowie bestimmte Beschäftigungszeiten zählen nicht als Pflichtbeitragszeiten.
  • Beitragszeiten von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.