§ 245 – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. (2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, normal normal nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender, normal normal während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), normal normal nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft, normal normal wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), normal normal nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz), normal normal nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz), normal normal nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder normal normal nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz), normal normal normal arabic vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. (3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und normal normal in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Regelung zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit gilt nur für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
- Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1992 erwerbsunfähig wurden oder starben, ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn sie aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Arbeitsunfall, Wehrdienstbeschädigung) betroffen waren.
- Es gibt spezielle Regelungen für Personen, die während militärischer Dienste, Kriege oder aufgrund von Verfolgung im Nationalsozialismus erwerbsunfähig wurden oder starben.
- Versicherte, die vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig wurden oder starben, können die Wartezeit ebenfalls vorzeitig erfüllen, wenn sie innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung erwerbsunfähig wurden.
- Voraussetzung für die vorzeitige Erfüllung ist, dass die Betroffenen in den zwei Jahren vor der Erwerbsunfähigkeit oder dem Tod mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.