Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 244a
§ 244a – Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.
Kurz erklärt
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung werden für die Wartezeit angerechnet.
- Die Anzahl der anrechenbaren Monate ergibt sich aus der Division der Zuschläge durch 0,0313.
- Zuschläge aus bereits angerechneten Monaten werden nicht erneut berücksichtigt.
- Wartezeitmonate während der Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit müssen separat ermittelt werden.
- Die Regelungen gelten vor der Anwendung bestimmter Paragraphen (§ 52 Absatz 1 oder 1a).