Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 243b

§ 243b – Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und normal normal Altersrente für Frauen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Um Anspruch auf Altersrente zu haben, muss man eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.
  • Dies gilt für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
  • Auch für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ist die Wartezeit erforderlich.
  • Frauen benötigen ebenfalls die 15 Jahre Wartezeit für die normale Altersrente.
  • Die Wartezeit ist eine grundlegende Voraussetzung für den Rentenanspruch.