Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 243a
§ 243a – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.
Kurz erklärt
- Der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten richtet sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets.
- In diesen Fällen gilt § 243 nicht.
- Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
- Die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch müssen erfüllt sein.
- Die Regelung betrifft geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet.