Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 243a

§ 243a – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.

Kurz erklärt

  • Der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten richtet sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets.
  • In diesen Fällen gilt § 243 nicht.
  • Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
  • Die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch müssen erfüllt sein.
  • Die Regelung betrifft geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet.