§ 243 – Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, normal normal die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und normal normal die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, normal normal normal arabic wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, normal normal die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und normal normal die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und normal normal die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), normal normal b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, normal normal c) erwerbsgemindert sind, normal normal d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder normal normal e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, normal normal normal arabic normal normal normal arabic wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. (3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und normal normal zum Zeitpunkt der Scheidung entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder normal normal b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und normal normal normal arabic normal normal entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), normal normal b) erwerbsgemindert sind, normal normal c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind, normal normal d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder normal normal e) das 60. Lebensjahr vollendet haben, normal normal normal arabic normal normal normal arabic wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: left col1 1 200 col2 2 100 col3 3 60 col4 4 60 Todesjahr des Versicherten center 1 Anhebung um Monate 1 auf Alter col4 col3 0 Jahr Monat ab 2029 center 4 1 1 all (4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist. (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Kurz erklärt
- Geschiedene Ehegatten, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und nicht wieder geheiratet haben, können Anspruch auf kleine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt erhalten haben.
- Für die große Witwen- oder Witwerrente müssen geschiedene Ehegatten ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllen, wie das Erziehen eines Kindes oder das Erreichen eines bestimmten Alters.
- Auch geschiedene Ehegatten, die keinen Unterhaltsanspruch hatten, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente haben.
- Geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, können ebenfalls Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben, wenn die neue Ehe aufgelöst wurde.
- Geschiedene Ehegatten werden rechtlich den Ehegatten gleichgestellt, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.